GOZ-Begrenzung (Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte)
Die Vergütung der Zahnärzte für die von Ihnen erbrachten medizinischen Leistungen ist in der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) geregelt. Besitzt der Zahnarzt eine Kassenzulassung, darf er ausschließlich nach der GOZ abrechnen. Dabei ist die Gebührenordnung bindend.
bis zum 3,5-fachen Satz der Gebührenordung bis zum 3,5-fachen Satz der Gebührenordung
Berechnung der Erstattung
Die Berechnung der Erstattung kann auf der Basis des Rechnungsbetrags (Gesamtkosten einer Rechnung) oder der verbleibenden Restkosten stattfinden. In der Regel leisten die meisten Zahnzusatzversicherungen auf der Basis des Rechnungsbetrags, da die Tarife einen bestimmten Prozentsatz inklusive der Leistung der gesetzlichen Krankenkasse bieten. Bei der Variante der Restkosten erfolgt die Abrechnung nach Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und der Restwert wird zum vereinbarten Prozentsatz erstattet.
Beispiel Erstattung nach Rechnungsbetrag: Ihr Tarif leistet 90 % für Zahnersatz. Der Rechnungsbetrag für eine Krone liegt bei 1.000 Euro. Sie erhalten eine Erstattung von 900 Euro, davon beträgt der Zuschuss der Krankenkasse etwa 255 Euro. 10 % des Rechnungsbetrags, sprich 100 Euro ist Ihr Eigenanteil.
Beispiel Erstattung nach Restkostenprinzip: Ihr Tarif leistet 90 % für Zahnersatz. Der Rechnungsbetrag für eine Krone liegt bei 1.000 Euro. Der Zuschuss der Krankenkasse beträgt etwa 255 Euro. Von den restlichen Kosten (745 Euro) erhalten Sie von Ihrer Zahnversicherung 90 %, da sind 670,50 Euro. Ihr Eigenanteil beträgt 74,50 Euro.
gesamter Rechnungsbetrag, vor Abzug der gesetzlichen Kassenleistung gesamter Rechnungsbetrag, vor Abzug der gesetzlichen Kassenleistung
Heil- und Kostenplan vor Behandlung notwendig?
Für gesetzlich Versicherte ist ein Heil- und Kostenplan zwingend gesetzlich vorgeschrieben, sofern Zahnersatz in Planung ist. Anderes gilt für eine private Zahnzusatzversicherung. Ob hier ein Heil- und Kostenplan erforderlich ist, hängt von den jeweiligen Versicherungsbestimmungen ab.
nein, aber empfohlen nein, aber empfohlen
Leistungssteigerung durch Kooperationszahnärzte
Bei manchen Zahnzusatzversicherungen sind Leistungssteigerungen möglich, wenn Behandlungen bei Zahnärzten durchgeführt werden, die mit der Versicherungsgesellschaft kooperieren. Versicherte sollten vor Behandlungen prüfen, ob ihr Zahnarzt mit der Versicherungsgesellschaft kooperiert, um entsprechend mehr Leistung zu erhalten.
nein nein
Leistungssteigerung durch Bonusheftführung
Für Versicherte, die ein lückenloses Bonusheft durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen vom Zahnarzt belegen können, werden von einigen Zahnzusatzversicherungen hierfür mit Erhöhungen von Erstattungssätzen belohnt. In der Regel werden Erhöhungen für 5, 10 und 15 Jahre lückenloses Bonusheft die Erstattungshöhen gestaffelt.
nein nein
Begrenzung durch gesonderten Preis- und Leistungs-Verzeichnis
Im Preis- und Leistungsverzeichnis für zahnärztliche Behandlungen ist festgehalten, welchen Betrag ein Zahnarzt für die Versorgung des Patienten berechnen darf. Für viele Behandlungen gibt es Festzuschüsse. Kosten, die darüber hinaus gehen, muss der Versicherte selbst tragen.
nein nein
Mindestvertragsdauer
Die Mindestvertragsdauer ist im Versicherungsvertrag festgeschrieben. Sie beträgt in der Regel zwei Jahre. Wird die Versicherung danach nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet, läuft sie automatisch ein Jahr weiter.
keine Mindestlaufzeit keine Mindestlaufzeit
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist bestimmt den Zeitraum, in dem ein Versicherungsvertrag vor dem Ende der Mindestlaufzeit oder einer weiteren Laufzeit gekündigt werden muss, wenn er nicht automatisch weiterlaufen soll. Viele Versicherer beziffern die Kündigungsfrist auf einen bis drei Monate vor dem Ende der Laufzeit. Die Kündigung muss in der Regel bis zum Monatsende eingehen.
monatlich monatlich
Zweitmeinung eines weiteren Arztes
Besteht bei einer Diagnose Zweifel seitens des Patienten, kann das Einholen einer zweiten Zahnarztmeinung für eine bestmögliche Behandlung sowie Kosteneinsparung sinnvoll sein. Einige Zusatzversicherungen übernehmen die Kosten hierfür.
ja ja
Antragsstellung bei angeratenen oder geplanten Behandlungen möglich
Es ist notwendig, die Zahnzusatzversicherung vor dem Beginn einer Behandlung abzuschließen. Dabei spielt der Zustand des Gebisses für viele Versicherer in Bezug auf die Annahme des Antrags keine Rolle. Es ist möglich, dass für fehlende Zähne vom Versicherer ein Aufschlag verlangt wird. Grundsätzlich kann die Versicherung aber auch dann noch abgeschlossen werden, wenn eine Behandlung beim Zahnarzt bereits geplant ist oder vom Arzt angeraten wurde.
ja, offene Behandlungen sind jedoch nicht mitversichert ja, offene Behandlungen sind jedoch nicht mitversichert
Mitversichern von bereits fehlenden Zähnen vor Abschluss
Es ist nicht die Regel, dass Zahnzusatzversicherungen für fehlende Zähne (Zahnlücken) Leistungen erbringen. Die Angabe der Anzahl der fehlenden Zähne ist beim Abschluss der Versicherung entscheidend sowie ob diese bereits ersetzt wurden. Achten Sie bei der Wahl eines Versicherungstarifs im Falle von fehlenden Zähnen auf die vertraglichen Details, um die bestmögliche Leistungsabdeckung zu erhalten.
Zu fehlenden Zähnen gelten keine:
Weisheitszähne (8er-Zähne)
ersetzte Zähne, bei den Kronen, Brücken, Implantate o. ä. bestehen
Lückenschlüsse, d. h. wenn durch Nachbarzähne die Lücke vollständig geschlossen wurde
Milchzähne bei Kindern, bei den noch die zweiten Zähne normal nachwachsen
nein (für Zahnlücken vor Versicherungsbeginn) nein (für Zahnlücken vor Versicherungsbeginn)
Mitversichern von bereits bestehenden herausnehmbaren Prothesen
Nicht bei allen Zahnzusatzversicherungen können herausnehmbare Zahnersätze bei Neuabschluss mitversichert werden. Die Anzahl der Zähne, die mit einem herausnehmbaren Zahnersatz ersetzt worden sind, ist entscheidend.
Zu herausnehmbarem Zahnersatz zählen:
• Vollprothesen, auch Totalprothesen genannt, werden bei komplettem Zahnverlust eingesetzt. Dieses künstliche Gebiss wird am Ober- und Unterkiefer mittels Saugkraft befestigt.
• Teilprothesen, werden meist bei einem großen Lückengebiss, d.h. wenn viele Zähne nebeneinander fehlen, eingesetzt. Diese werden an den noch vorhandenen intakten Nachbarzähnen verankert. Dadurch soll vor allem das Kaufvermögen, die Sprachbildung und die Ästhetik wieder hergestellt werden.
Festsitzender Zahnersatz wie Brücken, Kronen oder Implantate gehören hier nicht dazu.
ja, für Prothesen vor Versicherungsbeginn ja, für Prothesen vor Versicherungsbeginn
Mitversichern von vorhandenen Kronen, Brücken und Füllungen
Eine Zahnzusatzversicherung kann auch abgeschlossen werden, wenn der Antragsteller bereits Zahnersatz trägt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Brücken, Kronen oder Füllungen handelt. Viele Versicherungen bieten an, bereits vorhandenen Zahnersatz in einem neuen Vertrag mitzuversichern. Sollte es notwendig sein, den bereits vorhandenen Zahnersatz auszutauschen, können die Versicherungsleistungen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
ja, für Zahnersätze vor Versicherungsbeginn ja, für Zahnersätze vor Versicherungsbeginn
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Einige Zahnzusatzversicherungen bieten eine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit an. Die Bestimmungen können jedoch je nach Versicherungsgesellschaft variieren. Um Anspruch auf eine Beitragsbefreiung zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die in den jeweiligen Versicherungsbestimmungen aufgeführt sind.
nein nein
Gesundheitsfragen
Viele Versicherer erwarten vor Vertragsabschluss die Beantwortung von Gesundheitsfragen. Dabei handelt es sich um Fragen über Ihre Mund- und Zahngesundheit. Die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen ist eine der Voraussetzungen für die Annahme des Versicherungsvertrages. Die Art und den Umfang der Gesundheitsfragen bestimmt der Versicherer. Es gibt auch Versicherungen, die Kunden ohne die Beantwortung von Gesundheitsfragen annehmen.
keine Gesundheitsprüfung keine Gesundheitsprüfung
Weitere Informationen
Fordern Sie jetzt Ihr kostenfreies und unverbindliches Angebot an und vergleichen Sie über 200 Tarife.
Jetzt zu jedem Abschluss eine unserer Prämien als Dankeschön* sichern. Wählen Sie Ihre Wunschprämie einfach und bequem direkt bei der Dateneingabe im Online-Tarif-Rechner aus. Wir wünschen Ihnen viel Freude mit der kostenfreien Prämie und bedanken uns für das uns entgegengebrachte Vertrauen. Nicht mit anderen Aktionen kombinierbar.
*Sie erhalten einen Gutschein in Höhe von 15 €, wenn der Monatsbeitrag des von Ihnen gewählten Tarifs mindestens 10 € beträgt. Sie erhalten Ihre gewünschte Prämie nach ca. 8 – 12 Wochen per Post.