Der Tarif ZahnUpgrade 90+ (L) bietet großzügige Erstattungen für verschiedene Leistungen im Bereich des Zahnersatzes, der Behandlungen und der Prophylaxe. Von Implantaten hin zur professionellen Zahnreinigungen werden Kosten zu 90 % bis 100 % erstattet. Versichert sind also unter anderem hochwertige Kunststofffüllungen, Parodontalbehandlungen, Wurzelbehandlungen sowie ästhetische Behandlungen wie Bleaching. Im Unterschied zum ZahnUpgrade 90+ werden hier Altersrückstellungen gebildet, wodurch der monatliche Beitrag ab Versicherungsbeginn stabil bleibt.
Zusätzlich unterstützt der ZahnUpgrade 90+ (L) auch schmerzlindernde Maßnahmen sowie technologische Leistungen wie Behandlungen mit dem OP-Mikroskop oder digitale Volumentomografie. Kieferorthopädische Leistungen mit 90 %, bei Erwachsenen unfallbedingt und bei Kindern mit medizinischer Notwendigkeit, runden die Leistungsinhalte ab.
Mit flexiblen Erstattungsstrukturen und ohne Wartezeiten bietet der ZahnUpgrade 90+ (L) hervorragenden Schutz und die nötige Sicherheit. Zusätzlich wird regelmäßige Vorsorge belohnt, je nach nachgewiesener Vorsorgeuntersuchungen in den letzten 5–10 Jahren, erhöhen sich die Erstattungen. Im ersten Kalenderjahr beträgt die Begrenzung 1.000 €, von Jahr zwei bis vier insgesamt 4.000 €. Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die Begrenzung, ebenso bei Unfallbehandlungen nach Versicherungsbeginn.
Gerne möchten wir Sie dazu einladen, von den exzellenten Leistungen des ZahnUpgrade 90+ zu profitieren. Fordern Sie noch heute unverbindlich ein Angebot in unserem Online-Vergleichsrechner an und sichern Sie sich eine optimale Absicherung Ihrer Zahngesundheit.
Zahnersatz (auch im Ausland) inkl. der Kassenleistung
Regelversorgung
Bei der Regelversorgung handelt es sich um eine von den gesetzlichen Krankenkassen festgelegte medizinisch ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung, für die Festkostenzuschüsse definiert sind. Ausschlaggebend für die Höhe ist die Anzahl der Jahre des lückenlos gepflegten Bonusheftes. Möchte man eine höherwertige Versorgung, erhält der Patient von der gesetzlichen Krankenkasse trotzdem nur den Festkostenzuschuss für die Standardversorgung.
Beispiel: Festzuschuss ohne Bonusheft 60 %, mit 5 Jahre Bonusheft 70 % und mit 10 Jahren Bonusheft 75 % von den Kosten einer Regel-/ Standardversorgung.
100 % 100 %
Implantate
Implantate sind deutlich kostenintensiver als Brücken, jedoch müssen bei der Brücke gesunde Zähne als Brückenpfeiler angeschliffen werden und damit ist eine Implantatlösung schonender für die Zahnsubstanz. Das Implantat wird in den Kieferknochen eingesetzt und ist eine künstliche Zahnwurzel.
Beispiel: Die Kosten für ein Implantat mit Keramikkrone liegen durchschnittlich bei ca. 2.300 Euro. Dabei bezuschusst die gesetzliche Krankenkasse lediglich ca. 255 Euro. Demnach entsteht ein durchschnittlicher Eigenanteil von 2.045 Euro. Mit der richtigen Tarifwahl können Sie Ihren Eigenanteil auf ein Minimum reduzieren.
90 % - 100 %, max. 1.250 € je Implantat 190 % - 100 %, Leistungssteigerung mit lückenfreien Bonusheft 5 Jahre: 95 %, Leistungssteigerung mit lückenfreien Bonusheft 10 Jahre: 100 %, max. 1.250 € je Implantat 1
Knochenaufbau
Besonders ist bei einem Abschluss eines Zahnzusatztarifs darauf zu achten, dass neben dem Implantat auch ein etwaiger Knochenaufbau mitversichert ist. Der Knochenaufbau dient als Vorbereitung eines Implantats, wenn der eigene Kieferknochen zu schwach ist.
Beispiel: Die Gesamtkosten eines Implantats mit vorangehendem Knochenaufbau kann schnell zwischen 3.000 Euro bis 3.500 Euro liegen.
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt für Zahnersatz einen Festzuschuss. Die meisten Zahnzusatztarife übernehmen als Aufstockung zum Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse meist einen Prozentsatz der Kosten. Die Kosten für eine Brücke oder Krone können je nach Material und Ausführung zwischen 600 Euro und 2.500 Euro betragen.
Beispiel: Die Kosten für eine dreigliedrige Keramikbrücke (Zahnersatz für einen fehlenden Zahn) betragen etwa 1.000 Euro. Die Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse beträgt ca. 471 Euro. Dadurch entsteht eine Zahlungslücke von 529 Euro, die Sie durch eine Zahnzusatzversicherung reduzieren können.
Inlays sind Einlagefüllungen, die in einem Dentallabor angefertigt werden. Sie werden in den präparierten Zahn eingeklebt oder einzementiert. Inlays bestehen aus Kunststoff, Gold, Titan oder Keramik und weisen aufgrund ihrer präzisen Anpassung eine gute Haltbarkeit auf. Aus ästhetischen Gründen werden Kunststoff- und Keramik-Inlays bevorzugt, da sie an die Zahnfarbe angepasst werden können.
Beispiel: Ein Inlay aus Keramik kostet durchschnittlich 550 Euro. Für ein Inlay erhält man lediglich einen Zuschuss in Höhe einer normalen Zahnfüllung. Dieser beträgt ca. 40 Euro. 510 Euro beträgt Ihr Eigenanteil.
Keramikverblendungen sind hauchdünne Schalen aus Keramik, die als Blenden auf die Vorderzähne kommen. Alternativ dienen Keramikverblendungen, wenn dich die Zähne oder alte Füllungen stark verfärbt haben oder abgestorben sind und dunkler werden. Die Kosten werden in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse nicht getragen, die meisten Zahnzusatzversicherungen übernehmen in den meisten Fällen die Kosten für eine entsprechende Versorgung.
Beispiel: Die Kosten für eine Verblendschale aus Keramik betragen pro Zahn ca. 500 Euro – 800 Euro, je nach Vorarbeit und Aufwand.
90 % - 100 %, bis 8er Zahn 90 % - 100 %, Leistungssteigerung mit lückenfreien Bonusheft 5 Jahre: 95 %, Leistungssteigerung mit lückenfreien Bonusheft 10 Jahre: 100 %, bis 8er Zahn
Veneers
Veneer ist eine hauchdünne, lichtdurchlässige Keramikschale für die Zähne, die mit einem Spezialkleber auf die Zahnoberfläche in der Regel an Frontzähnen angebracht werden. Veneers werden von der gesetzlichen Krankenkasse meist nicht übernommen, die private Zahnzusatzversicherung übernimmt in den meisten Fällen die Kosten bei medizinischer Notwendigkeit.
Beispiel: Die Kosten für ein Veneer betragen pro Zahn ca. 500 Euro – 800 Euro, je nach Vorarbeit und Aufwand.
90 % - 100 %, bis 8er Zahn 90 % - 100 %, Leistungssteigerung mit lückenfreien Bonusheft 5 Jahre: 95 %, Leistungssteigerung mit lückenfreien Bonusheft 10 Jahre: 100 %, bis 8er Zahn
Cerec-Behandlung
CEREC (CERamic REConstruction = keramische Rekonstruktion) steht für das Hightech CAD/CAM-Technik zur Herstellung von vollkeramischen Veneers, Inlays, Teilkronen und Kronen. Mit diesem System können hoch präzise Restaurationen perfekt in Form und Farbe nach einem natürlichen Zahn direkt am Patienten angefertigt werden. Mit CEREC wird eine unauffällige, hochwertige Restauration ohne Metall in passender Zahnfarbe angefertigt.
Beispiel: Eine Krone, die mit dem Cerec-Verfahren hergestellt wurde, kostet ca. 550 Euro. Die gesetzliche Krankenkasse geht mit maximal 255 Euro in Vorleistung. Sie haben dadurch ein Eigenanteil von 295 Euro, der durch eine Zahnversicherung verringert werden kann.
Zahnersatz ist teuer, zu dem zahnärztlichen Honorar, entstehen hohe Material und Laborkosten. Für Material und Labor gibt es keinen allgemeinen oder verbindlichen Preis. Gesetzlich und privat versicherte Patienten erhalten nicht selten unterschiedlich hohe Rechnungen für die gleichen Versorgungen. Manche Zahnzusatzversicherungen haben Preisverzeichnisse an der die Erstattungen festgelegt werden, andere haben Angemessenheitsklauseln.
Die Kosten einer Schleimhauttransplantation übernimmt die gesetzliche Krankenkasse anteilig nur bei begründeter medizinischer Notwendigkeit. Mehrkosten übernimmt der Tarif in genannter Höhe, berechnet inkl. dem Kassenanteil.
nicht versichert nicht versichert
Funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen
Mithilfe einer Funktionsanalyse werden Funktionsstörungen aufgespürt. Sie treten auf, wenn die Balance von Zähnen, Muskeln und Gelenken aus dem Gleichgewicht geraten ist. Die Funktionsanalyse hat sich außerdem bei der Planung von Brücken, Kronen, Inlays und von umfangreichen Rehabilitationen bewährt.
Im Bereich Zahnersatz hängen die Wartezeiten von den Versicherungsbestimmungen ab, die je nach Anbieter variieren. Die Wartezeit beschreibt die Zeit, die seit dem Vertragsbeginn einzuhalten ist, bis die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden kann. Bei Tarifen ohne Wartezeiten können ab Versicherungsbeginn die Leistungen sofort in Anspruch genommen werden.
keine Wartezeit keine Wartezeit
Hinweis(e)
Hinweis(e)
1 Die Leistungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne ist in den ersten 4 Kalenderjahren auf 1.250€ je Implantatversorgung begrenzt.
1 Die Leistungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne ist in den ersten 4 Kalenderjahren auf 1.250€ je Implantatversorgung begrenzt.
Zahnbehandlung
Hochwertige Kunststofffüllungen (inkl. GKV)
Hochwertige Kunststofffüllungen bestehen aus Füllmittel in Ihrer individuellen Zahnfarbe und für eine schönere Zahnästhetik. Zahnärzte nennen diese auch Kompositfüllungen, welches ein Verbundwerkstoff ist aus fein zerriebenem Glas oder Keramik mit einem Kunststoffanteil.
Beispiel: Hochwertige Füllungen aus Keramik kosten rund 180 Euro, von dem die gesetzliche Krankenkasse nur 40 Euro übernimmt. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt lediglich 40 Euro, für die hochwertige Füllung aus Keramik, bei der die Kosten um 180 Euro liegen. Die Behandlungskosten für eine einfache Kompositfüllung im Frontzahnbereich werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Im Seitenzahnbereich erstattet die gesetzliche Krankenkasse lediglich Amalgamfüllungen. Die Mehrkosten für eine Kompositfüllung müssten Sie selbst tragen.
90 % - 100 % 90 % - 100 %
Parodontalbehandlung (inkl. GKV)
Die Kosten für die Parodontalbehandlung unterteilen sich in Vorbehandlung, Hauptbehandlung, Nachbehandlung und Prophylaxe, wobei die gesetzliche Krankenkasse lediglich die Kosten für die Hauptbehandlung und die Nachbehandlung trägt. Parodontalbehandlung inkl. GKV bedeutet, dass die private Zahnzusatzversicherung die Kosten in der vertraglich festgelegten Höhe trägt abzüglich der Kosten der gesetzlichen Krankenkasse.
90 % - 100 % 90 % - 100 %
Parodontalbehandlung (ohne GKV)
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt bei einer Parodontalbehandlung lediglich die Kosten für die Hauptbehandlung und die Nachbehandlung. Parodontalbehandlung ohne GKV bezeichnet die Kostenübernahme der privaten Zahnzusatzversicherung ohne die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.
90 % - 100 % 90 % - 100 %
Wurzelbehandlung (inkl. GKV)
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Wurzelbehandlung nur unter der Voraussetzung, dass ein Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird. Da nicht immer alle Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden, übernimmt die private Zahnzusatzversicherung die restlichen Kosten zu dem im Tarif hinterlegten Prozentsatz.
90 % - 100 % 90 % - 100 %
Wurzelbehandlung (ohne GKV)
Die Wurzelbehandlung ist eine Therapie zur dauerhaften Zahnerhaltung, deren Inneres (Zahnmark) beschädigt wurde. Bei moderner Behandlungsmethoden der Wurzelbehandlung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten nicht. In diesem Fall übernimmt der Tarif die Erstattung entsprechend dem Leistungssatz, wenn die Gesetzliche Krankenversicherung keine Leistung dafür erbringt.
Beispiel: Entzündung der Zahnwurzel, bakterielle Erkrankung der Pulpa/Zahnnerv – Gesamtkosten 750 Euro (Eigenanteil, der von dem Tarif entsprechend dem Leistungssatz erstattet wird).
90 % - 100 % 90 % - 100 %
Wurzelspitzenresektion
Ist eine vorangegangene Wurzelbehandlung nicht erfolgreich gewesen, kann eine Wurzelspitzenresektion notwendig sein, um den Zahn zu retten. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für eine Wurzelspitzenresektion für die Front- und Eckzähne sowie die kleinen Backenzähne. Voraussetzung ist, dass der Zahnarzt den Zahn nach einer vorangegangenen Wurzelkanalbehandlung als erhaltenswert einstuft.
90 % - 100 % 90 % - 100 %
Wurzellängenmessung
Moderne Methoden der Wurzellängenmessung sind privatärztliche Leistungen. Diese Kosten je Wurzelkanal zwischen 20 und 100 € und werden nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Viele Tarife enthalten die Kostenübernahme für die Wurzellängenmessung, wenn Sie diese Leistung wünschen, sollten Sie darauf achten, dass der Tarif diese Leistung enthält.
90 % - 100 % 90 % - 100 %
Schleimhauttransplantation
Die Kosten einer Schleimhauttransplantation übernimmt die gesetzliche Krankenkasse anteilig nur bei begründeter medizinischer Notwendigkeit. Mehrkosten übernimmt der Tarif in genannter Höhe, berechnet inkl. dem Kassenanteil. Diese Behandlung wird oftmals im Zusammenhang mit einer Parodontose-Behandlung durchgeführt.
90 % - 100 % 90 % - 100 %
Laserbehandlungen Zahnbehandlung
Die Laserbehandlung ist eine moderne Alternative für z. B. Kariesbehandlungen, Wurzel- und Parodontosebehandlungen. Im Vergleich zu anderen Behandlungsmethoden bietet die Laserbehandlung den Vorteil, dass schmerzfrei Keime aus dem Wurzelkanal entfernt werden können, schonend Karies erkannt und beseitigt werden kann, dass ein schnellerer Heilungsprozess durch bessere Wundheilung und ohne Bohrgeräusche durchgeführt werden kann. Die Kosten einer Laserbehandlung werden von fast keiner gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
90 % - 100 %, Unterstützte Maßnahmen mit Dentallaser: Laserbehandlung der Parodontitis, Ergänzende Maßnahme bei Wurzelkanalbehandlungen 90 % - 100 %, Unterstützte Maßnahmen mit Dentallaser: Laserbehandlung der Parodontitis, Ergänzende Maßnahme bei Wurzelkanalbehandlungen
Funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen
Mithilfe einer Funktionsanalyse werden Funktionsstörungen aufgespürt. Sie treten auf, wenn die Balance von Zähnen, Muskeln und Gelenken aus dem Gleichgewicht geraten ist. Diese Behandlung wird bei den Aufbissbehelfen und Aufbissschienen angewendet.
90 % - 100 % 90 % - 100 %
Wartezeit Zahnbehandlung
Im Bereich der Zahnbehandlung hängen die Wartezeiten von den Versicherungsbestimmungen ab, die je nach Anbieter variieren. Die Wartezeit beschreibt die Zeit, die seit dem Vertragsbeginn einzuhalten ist, bis die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden kann. Bei Tarifen ohne Wartezeiten können ab Versicherungsbeginn die Leistungen sofort in Anspruch genommen werden.
keine Wartezeit keine Wartezeit
Hinweis(e)
Hinweis(e)
Hinweis Bei nachgewiesener regelmäßiger Vorsorge (z.B. durch ein Bonusheft) von 5 Jahren erhöht sich die Erstattung auf 95 %, bei 10 Jahren auf 100%.
Hinweis Bei nachgewiesener regelmäßiger Vorsorge (z.B. durch ein Bonusheft) von 5 Jahren erhöht sich die Erstattung auf 95 %, bei 10 Jahren auf 100%.
Behandlungen ohne Kassenleistung (Ausland, Privatklinik)
Zahnersatz (Privatklinik - ohne GKV)
Zum Zahnersatz zählt festsitzender und herausnehmbarer Zahnersatz. Festsitzender Zahnersatz sind beispielsweise Kronen, Brücken, Veneers, Inlays, Onlays und Implantate. Die Voll- und Teilprothesen zählen als herausnehmbarer Zahnersatz.
Bei Behandlungen im Ausland werden nur die Kosten übernommen, die auch in Deutschland erstattungsfähig sind. Auch sollte beachtet, werden dass im Ausland die selben Erstattungshöhen wie in Deutschland gelten.
Zahnbehandlung ohne Kassenzuschuss (Privatklinik - ohne GKV)
Ambulante (zahn-)ärztliche Behandlungen im europäischen Ausland sind jederzeit ohne vorherige Genehmigung durch die eigene Krankenkasse möglich. Der gesetzlich versicherte Patient wird nach dem Kostenerstattungsprinzip als Selbstzahler behandelt. Dies bedeutet, dass die Zahnarztkosten vor Ort im Ausland vom Versicherten beglichen werden und im Anschluss nach Vorlage der Rechnung der erstattungsfähige Anteil von der Krankenkasse getragen wird. Bitte beachten Sie, dass stationäre Behandlungen und Versorgungen mit Zahnersatz vorab von der gesetzlichen Krankenkasse zu genehmigen sind.
60 % - 70 % 160 % - 70 % 1
Hinweis(e)
Hinweis(e)
1 Erstattung erfolgt nur bis zu den Höchstsätzen der GOZ/GOÄ. Wird mit dem Leistungserbringer eine davon abweichende Höhe der Vergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beiträgen, die sich ohne diese Vereinbarung
ergeben hätten. Bei einer Behandlung im Ausland muss ein HKP in deutscher Sprache gemäß BEMA vorgelegt werden.
1 Erstattung erfolgt nur bis zu den Höchstsätzen der GOZ/GOÄ. Wird mit dem Leistungserbringer eine davon abweichende Höhe der Vergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beiträgen, die sich ohne diese Vereinbarung
ergeben hätten. Bei einer Behandlung im Ausland muss ein HKP in deutscher Sprache gemäß BEMA vorgelegt werden.
Prophylaxe
Professionelle Zahnreinigung
Für eine umfangreiche Prophylaxe ist die professionelle Zahnreinigung Pflicht. Bei der großen Auswahl an Zahnzusatztarifen sollten sie darauf achten, dass mindestens einmal im Jahr die Kosten für die professionelle Zahnreinigung von ihrer Zahnzusatzversicherung übernommen werden.
Die Versicherungen bieten unterschiedliche Abrechnungsalternativen an. Bitte beachten Sie, dass Sie nach der Behandlung eine Rechnung in zweifacher Ausfertigung erhalten. In den meisten Fällen behalten Sie das Duplikat und der Versicherer erhält das Original, damit Sie Ihre Erstattungsleistung erhalten.
90 % - 100 %, max. 200 € je Jahr 190 % - 100 %, max. 200 € je Jahr 1
Weitere prophylaktische Leistungen
Zur Prophylaxe zählen alle vorbeugenden Maßnahmen oder Behandlungen, die zum Beispiel das Entstehen einer Krankheit wie Karies oder Zahnfleischbluten verhindern sollen.
Fissurenversiegelung
Um Karies an den Fissuren (Erhebungen und Vertiefungen an den Backenzahnoberflächen) zu vermeiden, kann man diese mithilfe von Kunststofflacken versiegeln. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet diese Leistung nur noch für die hinteren Kinder-Backenzähne.
Fluoridierung
Überempfindlichen Zähnen oder freiliegende Zahnhälse werden nach einer professionellen Zahnreinigung (PZR) häufig mit einem speziellen Florid-Gel oder –Lack behandelt. Dies verhilft Zähnen und Zahnhälsen gegenüber Karies-Erreger widerstandsfähiger zu sein. In bestimmten Fällen ist die Fluoridierung eine Privatleistung und kann über den Tarif mit der genannten Leistungshöhe abgerechnet werden.
Kariesrisikodiagnostik
Die Kariesrisikodiagnostik ist eine prophylaktische Methode zur Früherkennung von Karies. Eine Diagnose in der Entstehungsphase ist deshalb wichtig, um sie minimalinvasiv - ohne einen möglichst geringen Zahnhartsubstanzverlust - therapieren zu können.
Mundhygienestatus
Die Bestimmung des Mundhygienestatus beinhaltet verschiedene Untersuchungen, die angewendet werden, um den aktuellen Zustand der Mundhygiene eines Patienten festzustellen. Das ist wahlweise möglich durch die Beurteilung der Mundhygiene, das Einfärben der Zähne, das Erstellen eines Zahnsteinindex, eines Belagindex oder eines Papillen-Blutungs-Index.
Wartezeit für Prophylaxe / professionelle Zahnreinigung
Im Bereich der Prophylaxe und der professionellen Zahnreinigung hängen die Wartezeiten von den Versicherungsbestimmungen ab, die je nach Anbieter variieren. Die Wartezeit beschreibt die Zeit, die seit dem Vertragsbeginn einzuhalten ist, bis die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden kann. Bei Tarifen ohne Wartezeiten können ab Versicherungsbeginn die Leistungen sofort in Anspruch genommen werden.
keine Wartezeit keine Wartezeit
Hinweis(e)
Hinweis(e)
1 Bei nachgewiesener regelmäßiger Vorsorge (z.B. durch ein Bonusheft) von 5 Jahren beträgt die Erstattung 95 % mit max. 190 € pro Jahr, bei 10 Jahren 100% mit max. 200 € pro Jahr. Ohne Bonusheft werden 90 % mit max. 180 € pro Jahr erstattet.
1 Bei nachgewiesener regelmäßiger Vorsorge (z.B. durch ein Bonusheft) von 5 Jahren beträgt die Erstattung 95 % mit max. 190 € pro Jahr, bei 10 Jahren 100% mit max. 200 € pro Jahr. Ohne Bonusheft werden 90 % mit max. 180 € pro Jahr erstattet.
Bleaching (zahnaufhellende Maßnahme)
Erstattung für Bleaching (zahnaufhelllende Maßnahme)
Die Kosten für ein Bleaching werden nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bzw. Großteils auch nicht von den privaten Zahnzusatztarifen übernommen, da keine medizinische Notwendigkeit vorgesehen ist. Jedoch gibt Versicherer, die diese Leistung ohne Wartezeit übernehmen.
90 % - 100 %, max. 200 € je Jahr 190 % - 100 %, max. 200 € je Jahr 1
Wartezeit für Bleaching Behandlungen
Im Bereich Bleaching hängen die Wartezeiten von den Versicherungsbestimmungen ab, die je nach Anbieter variieren. Die Wartezeit beschreibt die Zeit, die seit dem Vertragsbeginn einzuhalten ist, bis die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden kann. Bei Tarifen ohne Wartezeiten können ab Versicherungsbeginn die Leistungen sofort in Anspruch genommen werden.
keine Wartezeit keine Wartezeit
Hinweis(e)
Hinweis(e)
1 Bei nachgewiesener regelmäßiger Vorsorge (z.B. durch ein Bonusheft) von 5 Jahren beträgt die Erstattung 95 % mit max. 190 € pro Jahr, bei 10 Jahren 100% mit max. 200 € pro Jahr. Ohne Bonusheft werden 90 % mit max. 180 € pro Jahr erstattet. Der Erstattungsbetrag pro Jahr gilt auch für Schmerzlindernde Maßnahmen und wird hier in Abzug gebracht.
1 Bei nachgewiesener regelmäßiger Vorsorge (z.B. durch ein Bonusheft) von 5 Jahren beträgt die Erstattung 95 % mit max. 190 € pro Jahr, bei 10 Jahren 100% mit max. 200 € pro Jahr. Ohne Bonusheft werden 90 % mit max. 180 € pro Jahr erstattet. Der Erstattungsbetrag pro Jahr gilt auch für Schmerzlindernde Maßnahmen und wird hier in Abzug gebracht.
Kieferorthopädie für Erwachsene
Kieferorthopädie für Erwachsene
Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen bei Patienten über 18 Jahren nur bei schwereren Kieferanomalien kieferorthopädische Behandlungen. Dabei ist neben dem kieferorthopädischen Eingriff auch eine kieferchirurgische Korrektur erforderlich. Kieferanomalien werden bei besonderen Kiefer- und Gesichtschirurgen durchgeführt. Die meisten anderen Fälle kieferorthopädischer Eingriffe sind bei Erwachsenen nicht für eine Kostenübernahme durch die GKV vorgesehen.
90 %, nur in Folge eines Unfalls 90 %, nur in Folge eines Unfalls
Weitere kieferorthopädische Leistungen
Kieferorthopädische Funktionsanalyse
Bei der kieferorthopädischen Funktionsanalyse sind Ärzte verpflichtet, auf deren medizinische Notwendigkeit hinzuweisen. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht konform und die Kosten für funktionsanalytische Maßnahmen werden nicht übernommen. Entscheiden sich Patienten für eine funktionsanalytische Maßnahme, die lediglich die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse umfassen, müssen Ärzte diese Behandlung ablehnen.
Invisalign-Therapie (unsichtbare Zahnspange)
Die ästhetischere Invisalign-Therapie, die eine unsichtbare Zahnspange vorsieht, gehört nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen. Eine Invisalign-Therapie hängt von den spezifischen Gegebenheiten des Falls und der Komplexität der notwendigen Korrektur ab. Die Behandlungskosten können zwischen 3.500 und 6.500 € liegen.
Lingualtechnik
Die Lingualtechnik ist die Korrektur von Zahnfehlstellungen. Hierbei wird eine Zahnspange auf die Innenseite der Zähne befestigt. Die Spange die auf der Innenseite liegt verhindert gerade bei Sportlern die Verletzungsgefahr und bereitet dem Träger keine ästhetischen Einschränkungen. Im Rahmen der medizinischen Notwendigkeit erstattetn viele Versicherer auch die Leistung für Lingualtechnik.
Mini-Brackets
Mini-Brackets heißen die Halteplättchen für den Behandlungsbogen. Sie sind wesentlich kleiner als die üblichen Brackets und bieten zwei Vorteile. Zum einen sind Mini-Brackets durch ihre geringere Größe unauffälliger, zum anderen bedecken sie einen kleineren Teil der Zahnoberfläche und erleichtern so die Zahnpflege. Mini-Brackets werden mit Gummiligaturen oder mit integriertem Verschluss angeboten.
Kunststoff-Brackets
Es gibt zahnfarbene Kunststoffbrackets oder Keramikbrackets. Einerseits sind diese zahnfarbenen Werkstoffe aufgrund der Farbgestaltung ästhetischer. Das geht allerdings zulasten der Stabilität, sodass sie größer gestaltet sind als Metallbrackets. Dadurch kann der Tragekomfort gemindert werden.
Retainer
Ein Retainer ist ein kieferorthopädisches Gerät, das herausnehmbar oder festsitzend ist und aus dünnem kieferorthopädischem Draht besteht. Der Retainer hat die Aufgabe, eine korrekte Zahnstellung langfristig zu stabilisieren, nachdem eine kieferorthopädische Behandlung mit einer Zahnspange abgeschlossen ist.
Farblose Bögen
Bei der Wahl der Bögen gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. So sind etwa spannungsfreiere Nitinol-Bögen oder die unauffälligeren farblosen Bögen nicht im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen.
Im Bereich Kieferorthopädie hängen die Wartezeiten von den Versicherungsbestimmungen ab, die je nach Anbieter variieren. Die Wartezeit beschreibt die Zeit, die seit dem Vertragsbeginn einzuhalten ist, bis die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden kann. Bei Tarifen ohne Wartezeiten können ab Versicherungsbeginn die Leistungen sofort in Anspruch genommen werden.
Beispiel: Bei einer Wartezeit von 3 Monaten für die Kieferorthopädie für Erwachsene bekommt der Versicherte erst nach Ablauf dieser Wartezeit seine kieferorthopädische Behandlung erstattet.
keine Wartezeit keine Wartezeit
Wartezeit Kieferorthopädie bei Unfall
Im Bereich Kieferorthopädie hängen die Wartezeiten von den Versicherungsbestimmungen ab, die je nach Anbieter variieren. Die Wartezeit beschreibt die Zeit, die seit dem Vertragsbeginn einzuhalten ist, bis die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden kann. Bei Tarifen ohne Wartezeiten können ab Versicherungsbeginn die Leistungen sofort in Anspruch genommen werden.
Beispiel: Bei einer Wartezeit von 3 Monaten für die Kieferorthopädie für Erwachsene bekommt der Versicherte erst nach Ablauf dieser Wartezeit seine kieferorthopädische Behandlung erstattet.
keine Wartezeit keine Wartezeit
Kieferorthopädie für Kinder
Kieferorthopädie bis 18 Jahre KIG 1
Bei der Einordnung von Kindern und Jugendlichen in die kieferorthopädische Indikationsgruppe 1 (KIG 1) handelt es sich um eine leichte Zahnfehlstellung, die eine rein ästhetische Behandlung mit sich zieht.
Beispiel: Die Kosten für Korrekturmaßnahmen von Zahnkanten mit minimalem Abstand zwischen Ober- und Unterkiefer werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen und liegen zwischen 2.500 Euro und 7.000 Euro je nach Material und Methode. Je nach Tarifauswahl wäre zu beachten, ob diese Leistungen inbegriffen sind.
90 %, max. 2.500 € 90 %, max. 2.500 €, der späteste Beginn der Behandlung ist mit 17 Jahre, nur bei medizinischer Notwendigkeit
Kieferorthopädie bis 18 Jahre KIG 2
Bei der Einordnung von Kindern und Jugendlichen in die kieferorthopädische Indikationsgruppe 2 (KIG 2) handelt es sich um eine Zahnfehlstellung mit geringer Ausprägung, die allerdings im Sinne des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkasse nicht behandlungsbedürftig ist.
Beispiel: Zum Schweregrad zwei zählen distale Bisslagen oder ein offener Biss. In beiden Fällen leistet die gesetzliche Krankenkasse nicht für Korrekturmaßnahmen. Die Kosten betragen zwischen 2.500 Euro und 7.000 Euro je nach Material und Methode.
90 %, max. 2.500 €, nur bei medizinischer Notwendigkeit 90 %, max. 2.500 €, der späteste Beginn der Behandlung ist mit 17 Jahre, nur bei medizinischer Notwendigkeit
Kieferorthopädie bis 18 Jahre KIG 3 - 5
Bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 3-5 (KIG 3-5) handelt es sich um eine deutliche bis extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellung. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet bis zum Ende des 17. Lebensjahres sämtliche Kosten für die Behandlung. Diese spiegelt aber leider oftmals nicht den heutigen Stand der Technik im Bereich Kieferorthopädie wieder. Somit kann es zu sogenannten Mehrkosten kommen.
Beispiel: Entstehen bei der kieferorthopädischen Behandlung jedoch Mehrkosten, weil man eine höherwertige Versorgung durch Kunststoff- oder Mini-Brackets gewählt hat, werden diese nicht übernommen. Dafür tritt dann die Zahnzusatzversicherung ein. Die Mehrkosten betragen zwischen 500 Euro und 7.000 Euro je nach Wahl des Materials und Behandlungsmethode.
90 %, max. 2.500 €, nur bei medizinischer Notwendigkeit 90 %, max. 2.500 €, der späteste Beginn der Behandlung ist mit 17 Jahre, nur bei medizinischer Notwendigkeit
Weitere kieferorthopädische Leistungen
Kieferorthopädische Funktionsanalyse
Was die kieferorthopädische Funktionsanalyse betrifft, so sind Ärzte einerseits verpflichtet, auf deren Notwendigkeit hinzuweisen. Andererseits geht der Leistungskatalog der GKV damit nicht konform und die Kosten für funktionsanalytische Maßnahmen werden nicht übernommen. Entscheiden sich Patienten dafür, nur die Leistung der GKV in Anspruch zu nehmen, müssen Ärzte diese Behandlung ablehnen.
Invisalign-Therapie (unsichtbare Zahnspange)
Die ästhetischere Invisalign-Therapie, die eine unsichtbare Zahnspange vorsieht, gehört nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen. Eine Invisalign-Therapie hängt von den spezifischen Gegebenheiten des Falls und der Komplexität der notwendigen Korrektur ab. Die Behandlungskosten können zwischen 3.500 und 6.500 € liegen.
Lingualtechnik
Mit der lingualen Zahnspange erfüllt sich der Wunsch nach einer unsichtbaren Behandlungsmethode. Mit ihr wurden die Probleme älterer Zahnspangen gelöst. Es gibt wenig Komforteinschränkungen, kaum noch Sprachprobleme und nur noch wenig abgebrochene Brackets.
Mini-Brackets
Mini-Brackets heißen die Halteplättchen für den Behandlungsbogen. Sie sind wesentlich kleiner als die üblichen Brackets und bieten zwei Vorteile. Mini-Brackets sind einmal durch ihre geringere Größe unauffälliger. Zum anderen bedecken sie einen kleineren Teil der Oberfläche des Zahnes und erleichtern so die Zahnpflege. Mini-Brackets werden mit Gummiligaturen oder mit integriertem Verschluss angeboten.
Kuststoff-Brackets
Es gibt zahnfarbene Kunststoffbrackets oder Keramikbrackets. Einerseits sind diese zahnfarbenen Werkstoffe aufgrund der Farbgestaltung ästhetischer. Das geht allerdings zu Lasten der Stabilität, sodass sie größer gestaltet sind als Metallbrackets. Dadurch kann der Tragekomfort gemindert werden.
Retainer
Ein Retainer ist ein kieferorthopädisches Gerät, das herausnehmbar oder festsitzend ist und aus dünnem kieferorthopädischem Draht besteht. Der Retainer hat die Aufgabe, eine korrekte Zahnstellung langfristig zu stabilisieren, nachdem eine kieferorthopädische Behandlung mit einer Zahnspange abgeschlossen ist.
Farblose Bögen
Bei der Wahl der Bögen gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. So sind etwa spannungsfreiere Nitinol-Bögen oder die unauffälligeren farblosen Bögen nicht im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen.
Im Bereich Kieferorthopädie für Kinder hängen die Wartezeiten von den Versicherungsbestimmungen ab, die je nach Anbieter variieren. Die Wartezeit beschreibt die Zeit, die seit dem Vertragsbeginn einzuhalten ist, bis die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden kann. Bei Tarifen ohne Wartezeiten können ab Versicherungsbeginn die Leistungen sofort in Anspruch genommen werden.
keine Wartezeit keine Wartezeit
Wartezeit Kieferorthopädie bei Unfall
Im Bereich Kieferorthopädie für Kinder hängen die Wartezeiten von den Versicherungsbestimmungen ab, die je nach Anbieter variieren. Die Wartezeit beschreibt die Zeit, die seit dem Vertragsbeginn einzuhalten ist, bis die Versicherungsleistung in Anspruch genommen werden kann. Bei Tarifen ohne Wartezeiten können ab Versicherungsbeginn die Leistungen sofort in Anspruch genommen werden.
keine Wartezeit keine Wartezeit
Hinweis(e)
Hinweis: Tritt der Versicherungsfall in den ersten beiden Kalenerjahren nach Versicherungsbeginn ein, halbiert sich die maximale Erstattung auf 1.250 €. Die Begrenzungen entfallen für Behandlungen, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.
Hinweis: Tritt der Versicherungsfall in den ersten beiden Kalenerjahren nach Versicherungsbeginn ein, halbiert sich die maximale Erstattung auf 1.250 €. Die Begrenzungen entfallen für Behandlungen, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.
Sofortleistung für bereits angeratene Behandlungen
Sofortleistungen für Zahnersatz
Manche Versicherungsgesellschaften bieten einen Sofort-Schutz für Zahnersatz, d.h. ohne Wartezeit an.
Hinweis: Wenn Sie eine Versicherung mit Sofort-Schutz suchen, müssen Sie prüfen, ob der Tarif bereits angeratene Behandlungen auch wirklich übernimmt. Die Gesamtleistung eines Tarifs ist durch viele Versicherer in den ersten Jahren durch eine Leistungsbegrenzung beschränkt (Zahnstaffel). Diese Beschränkung deckt in den meisten Fällen nicht den Eigenanteil insbesondere bei dem Zahnersatz, die schnell bei mehreren tausend Euro liegen können.
nicht versichert nicht versichert
Sofortleistungen für Zahnbehandlung
Manche Versicherungsgesellschaften bieten einen Sofort-Schutz für Zahnbehandlungen, d.h. ohne Wartezeit an und übernehmen anfallende Behandlungskosten direkt nach Vertragsschluss.
Hinweis: Wenn Sie eine Versicherung mit Sofort-Schutz suchen, müssen Sie prüfen, ob der Tarif bereits angeratene Behandlungen auch wirklich übernimmt. Auch müssen festgelegte Summenbegrenzungen in den ersten Jahren überprüft werden, damit zukünftige Kosten auch umfänglich gedeckt sind.
nicht versichert nicht versichert
Sofortleistungen für Kieferorthopädie für Kinder KIG 1
Manche Versicherungsgesellschaften bieten einen Sofort-Schutz an, wenn bereits vor Versicherungsbeginn eine Behandlung angeraten wurde.
nicht versichert nicht versichert
Sofortleistungen für Kieferorthopädie für Kinder KIG 2
Manche Versicherungsgesellschaften bieten einen Sofort-Schutz an, wenn bereits vor Versicherungsbeginn eine Behandlung angeraten wurde.
nicht versichert nicht versichert
Sofortleistungen für Kieferorthopädie für Kinder KIG 3-5
Manche Versicherungsgesellschaften bieten einen Sofort-Schutz an, wenn bereits vor Versicherungsbeginn eine Behandlung angeraten wurde.
nicht versichert nicht versichert
Sofortleistungen für Kieferorthopädie für Erwachsene
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt kieferorthopädische Behandlungen fast ausschließlich bei Kindern. Manche Zahnzusatzversicherungen übernehmen nicht nur Behandlungen bei Kindern, sondern auch einen Teil der Behandlungen bei Erwachsenen, wenn diese bereits vor Beginn angeraten bzw. bekannt war.
Hinweis: Prüfen Sie vor Vertragsabschluss, ob der Tarif bereits angeratene Behandlungen auch wirklich übernimmt. Zu beachten ist auch die festgelegte Summenbegrenzung in den ersten Jahren.
nicht versichert nicht versichert
Gesonderte Bedingungen für Sofortleistungen
Hier werden die Sonderbedingungen für Sofortleistungen aufgeführt.
Beispiel: Manche Tarife umfassen innerhalb der Mindestvertragslaufzeit keinen Sofort-Schutz.
Mindestvertragslaufzeit: nicht versichert Mindestvertragslaufzeit: nicht versichert
Leistungsstaffel 1
Leistungsstaffel für: nicht versichert.
Leistungsstaffel für: nicht versichert.
Leistungsstaffel 2
Leistungsstaffel für: nicht versichert.
Leistungsstaffel für: nicht versichert.
Sonderleistungen
Schmerzlindernde Maßnahmen
Bei Patienten, die unter einer Zahnarztphobie leiden oder bei denen Betäubungsmittel oder Schmerzmittel allergische Reaktionen auslösen können, kann beispielsweise je nach Patiententyp der sanfte Dämmerschlaf, Akupunktur oder Hypnose beim Zahnarzt neben der Narkose für Angstpatienten eine echte Alternative darstellen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen in den wenigsten Fällen die Kosten für schmerzlindernde Maßnahmen. Aus diesem Grund kann eine Absicherung über einen Zahnzusatztarif sehr interessant sein, der die Kosten bzw. ein Teil der Kosten übernimmt.
90 % - 100 %, max. bis zu 200 € je Jahr. Vollnarkose bei Zahnersatz und Zahnbehandlung, Akupunktur bei Zahnersatz und Zahnbehandlung, Hypnose bei Zahnersatz und Zahnbehandlung, Lachgas-Sedierung bei Zahnersatz und Zahnbehandlung, Dämmerschlaf bei Zahnersatz und Zahnbehandlung 190 % - 100 %, max. bis zu 200 € je Jahr. Vollnarkose bei Zahnersatz und Zahnbehandlung, Akupunktur bei Zahnersatz und Zahnbehandlung, Hypnose bei Zahnersatz und Zahnbehandlung, Lachgas-Sedierung bei Zahnersatz und Zahnbehandlung, Dämmerschlaf bei Zahnersatz und Zahnbehandlung 1
Behandlungen mit OP-Mikroskop
Ein OP-Mikroskop wird für hochpräzise Behandlungen an Zähnen sowie minimalinvasiven, mikrochirurgischen Eingriffen eingesetzt, die ein Höchstmaß an Ästhetik garantieren. Eine Behandlung mit dem OP-Mikroskop gilt als Privatleistung. Sie weist eine höhere Erfolgschance bei schwierigen Behandlungen auf. Die Kosten liegen etwa bei 200 bis 800 Euro und werden von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen.
90 % - 100 %, nur für Zahnersatz und Zahnbehandlung 90 % - 100 %, nur für Zahnersatz und Zahnbehandlung
Digitale Volumentomographie (DVT)
Die digitale Volumentomographie ist ein dreidimensionales Tomografieverfahren, welches auf Röntgenstrahlen basiert. Gegenüber dem klassischen Röntgenverfahren ermöglicht dieses hochauflösende Schnittbild, sowie die drei-dimensionale Ansichten für die Zahnbehandlung. Die Kosten liegen für ein Bild für 3-4 Zähne bei rund 150 - 200 Euro. Derzeit gilt dieses Verfahren nicht zu den Kassenleistungen, somit werden die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse nicht erstattet.
90 % - 100 %, nur für Zahnersatz und Zahnbehandlung 90 % - 100 %, nur für Zahnersatz und Zahnbehandlung
VECTOR-Technologie (Ultraschallverfahren)
Die Vector®- Technologie wird zur Parodontitis Behandlung eingesetzt, bei der per Ultraschall harte Ablagerungen, Keime und Endotoxine auf der Zahnwurzeloberfläche nahezu schmerzfrei und oftmals ohne Betäubung entfernt werden. Diese schonende Behandlung kostet ca. 500 bis 600 Euro und ist eine Privatleistung, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen wird.
90 % - 100 % 90 % - 100 %
Photoaktivierte Chemotherapie (PACT)
Die Photoaktivierte Chemotherapie wird vorwiegend bei Kariestherapie, Parodontitis- und Wurzelkanalbehandlungen eingesetzt. Mit ihr werden schädliche Bakterien und Keime beseitigt. Zudem wird PACT bei der Desinfektion von infizierten Wunden eingesetzt. Diese Therapie ist Zuzahlungspflichtig und ist nicht Leistungsbestandteil der gesetzlichen Krankenkasse.
nicht versichert nicht versichert
Bakterienanalysen und DNA-Tests
Die moderne Technologie der Bakterienanalyse mit DNA-Test wird bei einer Parodontitis-Behandlung eingesetzt. Mit der Analyse und dem Test kann die geeignete Therapieform für die Behandlung der Parodontitis gefunden werden.
90 % - 100 % 290 % - 100 % 2
Knirscher- und Aufbissschienen
Knirscher- und Aufbissschienen sind bei verschiedenen Erkrankungen des Zahnapparates notwendig. Sie müssen individuell für jeden Patienten angefertigt werden. Die Kosten werden in der Regel von den Krankenkassen übernommen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Grundversorgung. Sollen spezielle Diagnoseverfahren eingesetzt werden oder sind aufgrund des individuellen Bedürfnisses für die Anfertigung der Schienen spezifische Arbeitsschritte notwendig, muss eine Zuzahlung geleistet werden. Wird die Leistung im Versicherungsvertrag vereinbart, können die Kosten ganz oder teilweise übernommen werden.
90 % - 100 % 90 % - 100 %, jedoch nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
DROS-Schienen
DROS-Schienen werden bei Funktionsstörungen im Kausystem eingesetzt. Die diagnostische und therapeutische Oberkiefer-Aufbiss-Schiene wird individuell und hochwertig, nur in zertifizierten Laboren hergestellt. Der Preis übersteigt meist den Preis einer herkömmlichen Aufbiss-Schiene und kann bis zu 3500 Euro kosten.
90 % - 100 % 390 % - 100 %, jedoch nicht im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung 3
Hinweis(e)
Hinweis(e)
1 Bei nachgewiesener regelmäßiger Vorsorge (z.B. durch ein Bonusheft) von 5 Jahren beträgt die Erstattung 95 % mit max. 190 € pro Jahr, bei 10 Jahren 100% mit max. 200 € pro Jahr. Ohne Bonusheft werden 90 % mit max. 180 € pro Jahr erstattet. Der Erstattungsbetrag pro Jahr gilt auch für zahnaufhellende Maßnahmen und wird hier in Abzug gebracht.
2 Für Bakterienanalysen wird geleistet. DNA-Test sind im Rahmen einer Parodontalbehandlung versichert, wenn dieser medizinisch notwendig ist und die gesetzliche Krankenkasse (GKV) eine Zuschuss leistet.
3 Dros-Schienen sind mitversichert bei medizinischer Notwendigkeit und Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse (GKV).
1 Bei nachgewiesener regelmäßiger Vorsorge (z.B. durch ein Bonusheft) von 5 Jahren beträgt die Erstattung 95 % mit max. 190 € pro Jahr, bei 10 Jahren 100% mit max. 200 € pro Jahr. Ohne Bonusheft werden 90 % mit max. 180 € pro Jahr erstattet. Der Erstattungsbetrag pro Jahr gilt auch für zahnaufhellende Maßnahmen und wird hier in Abzug gebracht.
2 Für Bakterienanalysen wird geleistet. DNA-Test sind im Rahmen einer Parodontalbehandlung versichert, wenn dieser medizinisch notwendig ist und die gesetzliche Krankenkasse (GKV) eine Zuschuss leistet.
3 Dros-Schienen sind mitversichert bei medizinischer Notwendigkeit und Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse (GKV).
Vorteile für Versicherungswechsler
Voraussetzung und Vorteile für Versicherungswechsler
Bei einem Versicherungswechsel ermöglichen manche Versicherungsgesellschaften ihren Neukunden einen einfachen Wechsel zu ihren Tarifen, indem Sie die Leitungsstaffel von der Vorversicherung ganz oder zum Teil anrechnen. Fragen Sie hierzu gerne unseren Kundenservice, wir helfen ihnen, einen passenden Schutz zu finden.
ja, die Vorversicherung muss mindestens 40 % der folgenden Leistung enthalten haben. Die Mindestanforderung für die Vorversicherung ist der Leistungsbereich Zahnersatz in der Vorversicherung. Die Vorversicherung muss mindestens eine Laufzeit von 1 Monat vorweisen, zudem darf der Versicherungsschutz maximal lückenlos zurückliegen. Die Leistungsbegrenzung kann maximal um 1 Jahr gekürzt werden, die Berechnung für das Jahr erfolgt nach Kalenderjahr (bis 31.12.). ja, die Vorversicherung muss mindestens 40 % der folgenden Leistung enthalten haben. Die Mindestanforderung für die Vorversicherung ist der Leistungsbereich Zahnersatz in der Vorversicherung. Die Vorversicherung muss mindestens eine Laufzeit von 1 Monat vorweisen, zudem darf der Versicherungsschutz maximal lückenlos zurückliegen. Die Leistungsbegrenzung kann maximal um 1 Jahr gekürzt werden, die Berechnung für das Jahr erfolgt nach Kalenderjahr (bis 31.12.). Bei Unfall entfällt die Leistungsstaffel
Besteht eine Leistungsstaffel für Tarifwechsler
Manche Versicherungsgesellschaften ermöglichen einen einfachen Wechsel zu ihren Tarifen, indem Sie beispielsweise die Wartezeit oder die Leitungsstaffel kürzen. Fragen Sie gerne unseren Kundenservice, wir helfen ihnen, einen passenden Schutz zu finden.
1. bis 3. Kalenderjahr: 4.000 €, 4. Kalenderjahr: unbegrenzt,
Allgemeine Tarifinhalte
GOZ-Begrenzung (Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte)
Die Vergütung der Zahnärzte für die von Ihnen erbrachten medizinischen Leistungen ist in der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) geregelt. Besitzt der Zahnarzt eine Kassenzulassung, darf er ausschließlich nach der GOZ abrechnen. Dabei ist die Gebührenordnung bindend.
bis zum 3,5-fachen Satz der Gebührenordung bis zum 3,5-fachen Satz der Gebührenordung
Berechnung der Erstattung
Die Berechnung der Erstattung kann auf der Basis des Rechnungsbetrags (Gesamtkosten einer Rechnung) oder der verbleibenden Restkosten stattfinden. In der Regel leisten die meisten Zahnzusatzversicherungen auf der Basis des Rechnungsbetrags, da die Tarife einen bestimmten Prozentsatz inklusive der Leistung der gesetzlichen Krankenkasse bieten. Bei der Variante der Restkosten erfolgt die Abrechnung nach Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und der Restwert wird zum vereinbarten Prozentsatz erstattet.
Beispiel Erstattung nach Rechnungsbetrag: Ihr Tarif leistet 90 % für Zahnersatz. Der Rechnungsbetrag für eine Krone liegt bei 1.000 Euro. Sie erhalten eine Erstattung von 900 Euro, davon beträgt der Zuschuss der Krankenkasse etwa 255 Euro. 10 % des Rechnungsbetrags, sprich 100 Euro ist Ihr Eigenanteil.
Beispiel Erstattung nach Restkostenprinzip: Ihr Tarif leistet 90 % für Zahnersatz. Der Rechnungsbetrag für eine Krone liegt bei 1.000 Euro. Der Zuschuss der Krankenkasse beträgt etwa 255 Euro. Von den restlichen Kosten (745 Euro) erhalten Sie von Ihrer Zahnversicherung 90 %, da sind 670,50 Euro. Ihr Eigenanteil beträgt 74,50 Euro.
gesamter Rechnungsbetrag, vor Abzug der gesetzlichen Kassenleistung gesamter Rechnungsbetrag, vor Abzug der gesetzlichen Kassenleistung
Heil- und Kostenplan vor Behandlung notwendig?
Für gesetzlich Versicherte ist ein Heil- und Kostenplan zwingend gesetzlich vorgeschrieben, sofern Zahnersatz in Planung ist. Anderes gilt für eine private Zahnzusatzversicherung. Ob hier ein Heil- und Kostenplan erforderlich ist, hängt von den jeweiligen Versicherungsbestimmungen ab.
nein, aber empfohlen nein, aber empfohlen
Leistungssteigerung durch Kooperationszahnärzte
Bei manchen Zahnzusatzversicherungen sind Leistungssteigerungen möglich, wenn Behandlungen bei Zahnärzten durchgeführt werden, die mit der Versicherungsgesellschaft kooperieren. Versicherte sollten vor Behandlungen prüfen, ob ihr Zahnarzt mit der Versicherungsgesellschaft kooperiert, um entsprechend mehr Leistung zu erhalten.
nein nein
Leistungssteigerung durch Bonusheftführung
Für Versicherte, die ein lückenloses Bonusheft durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen vom Zahnarzt belegen können, werden von einigen Zahnzusatzversicherungen hierfür mit Erhöhungen von Erstattungssätzen belohnt. In der Regel werden Erhöhungen für 5, 10 und 15 Jahre lückenloses Bonusheft die Erstattungshöhen gestaffelt.
ja ja
Begrenzung durch gesonderten Preis- und Leistungs-Verzeichnis
Im Preis- und Leistungsverzeichnis für zahnärztliche Behandlungen ist festgehalten, welchen Betrag ein Zahnarzt für die Versorgung des Patienten berechnen darf. Für viele Behandlungen gibt es Festzuschüsse. Kosten, die darüber hinaus gehen, muss der Versicherte selbst tragen.
nein nein
Mindestvertragsdauer
Die Mindestvertragsdauer ist im Versicherungsvertrag festgeschrieben. Sie beträgt in der Regel zwei Jahre. Wird die Versicherung danach nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendet, läuft sie automatisch ein Jahr weiter.
2 Jahre 2 Jahre
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist bestimmt den Zeitraum, in dem ein Versicherungsvertrag vor dem Ende der Mindestlaufzeit oder einer weiteren Laufzeit gekündigt werden muss, wenn er nicht automatisch weiterlaufen soll. Viele Versicherer beziffern die Kündigungsfrist auf einen bis drei Monate vor dem Ende der Laufzeit. Die Kündigung muss in der Regel bis zum Monatsende eingehen.
3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres
Zweitmeinung eines weiteren Arztes
Besteht bei einer Diagnose Zweifel seitens des Patienten, kann das Einholen einer zweiten Zahnarztmeinung für eine bestmögliche Behandlung sowie Kosteneinsparung sinnvoll sein. Einige Zusatzversicherungen übernehmen die Kosten hierfür.
nein nein
Antragsstellung bei angeratenen oder geplanten Behandlungen möglich
Es ist notwendig, die Zahnzusatzversicherung vor dem Beginn einer Behandlung abzuschließen. Dabei spielt der Zustand des Gebisses für viele Versicherer in Bezug auf die Annahme des Antrags keine Rolle. Es ist möglich, dass für fehlende Zähne vom Versicherer ein Aufschlag verlangt wird. Grundsätzlich kann die Versicherung aber auch dann noch abgeschlossen werden, wenn eine Behandlung beim Zahnarzt bereits geplant ist oder vom Arzt angeraten wurde.
ja, offene Behandlungen sind jedoch nicht mitversichert ja, offene Behandlungen sind jedoch nicht mitversichert
Mitversichern von bereits fehlenden Zähnen vor Abschluss
Es ist nicht die Regel, dass Zahnzusatzversicherungen für fehlende Zähne (Zahnlücken) Leistungen erbringen. Die Angabe der Anzahl der fehlenden Zähne ist beim Abschluss der Versicherung entscheidend sowie ob diese bereits ersetzt wurden. Achten Sie bei der Wahl eines Versicherungstarifs im Falle von fehlenden Zähnen auf die vertraglichen Details, um die bestmögliche Leistungsabdeckung zu erhalten.
Zu fehlenden Zähnen gelten keine:
Weisheitszähne (8er-Zähne)
ersetzte Zähne, bei den Kronen, Brücken, Implantate o. ä. bestehen
Lückenschlüsse, d. h. wenn durch Nachbarzähne die Lücke vollständig geschlossen wurde
Milchzähne bei Kindern, bei den noch die zweiten Zähne normal nachwachsen
ja (für Zahnlücken vor Versicherungsbeginn), bis zu 3 Zähne, max. 1.250 € je Implantat bis zum 4. Kalenderjahr. 1ja (für Zahnlücken vor Versicherungsbeginn), bis zu 3 Zähne, max. 1.250 € je Implantat bis zum 4. Kalenderjahr. 1
Mitversichern von bereits bestehenden herausnehmbaren Prothesen
Nicht bei allen Zahnzusatzversicherungen können herausnehmbare Zahnersätze bei Neuabschluss mitversichert werden. Die Anzahl der Zähne, die mit einem herausnehmbaren Zahnersatz ersetzt worden sind, ist entscheidend.
Zu herausnehmbarem Zahnersatz zählen:
• Vollprothesen, auch Totalprothesen genannt, werden bei komplettem Zahnverlust eingesetzt. Dieses künstliche Gebiss wird am Ober- und Unterkiefer mittels Saugkraft befestigt.
• Teilprothesen, werden meist bei einem großen Lückengebiss, d.h. wenn viele Zähne nebeneinander fehlen, eingesetzt. Diese werden an den noch vorhandenen intakten Nachbarzähnen verankert. Dadurch soll vor allem das Kaufvermögen, die Sprachbildung und die Ästhetik wieder hergestellt werden.
Festsitzender Zahnersatz wie Brücken, Kronen oder Implantate gehören hier nicht dazu.
ja, für Prothesen vor Versicherungsbeginn ja, für Prothesen vor Versicherungsbeginn
Mitversichern von vorhandenen Kronen, Brücken und Füllungen
Eine Zahnzusatzversicherung kann auch abgeschlossen werden, wenn der Antragsteller bereits Zahnersatz trägt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Brücken, Kronen oder Füllungen handelt. Viele Versicherungen bieten an, bereits vorhandenen Zahnersatz in einem neuen Vertrag mitzuversichern. Sollte es notwendig sein, den bereits vorhandenen Zahnersatz auszutauschen, können die Versicherungsleistungen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
ja, für Zahnersätze vor Versicherungsbeginn ja, für Zahnersätze vor Versicherungsbeginn
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Einige Zahnzusatzversicherungen bieten eine Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit an. Die Bestimmungen können jedoch je nach Versicherungsgesellschaft variieren. Um Anspruch auf eine Beitragsbefreiung zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die in den jeweiligen Versicherungsbestimmungen aufgeführt sind.
nein nein
Gesundheitsfragen
Viele Versicherer erwarten vor Vertragsabschluss die Beantwortung von Gesundheitsfragen. Dabei handelt es sich um Fragen über Ihre Mund- und Zahngesundheit. Die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen ist eine der Voraussetzungen für die Annahme des Versicherungsvertrages. Die Art und den Umfang der Gesundheitsfragen bestimmt der Versicherer. Es gibt auch Versicherungen, die Kunden ohne die Beantwortung von Gesundheitsfragen annehmen.
1 Die Leistungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne ist in den ersten 4 Kalenderjahren auf 1.250€ je Implantatversorgung begrenzt.
1 Die Leistungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne ist in den ersten 4 Kalenderjahren auf 1.250€ je Implantatversorgung begrenzt.
Begrenzungen zum Vertragsbeginn
Laufzeit der Leistungsbegrenzung
Die meisten Zahntarife enthalten Leistungsbegrenzungen für die ersten 2 bis 4 Jahre. Erst nach dieser Frist erstatten die Tarife den vollen angegebenen Erstattungssatz.
Bitte beachten: Es gibt unterschiedlichste Leistungsbegrenzungen, auch für unterschiedliche Leistungsbereiche. Ein genauer Vergleich lohnt sich.
4 Jahre 4 Jahre
Berechnungsart der Jahre
Versicherungsverträge laufen in der Regel unbefristet und enthalten je nach Vertrags-bedingungen die Berechnungsart Kalender- oder Versicherungsjahr. Ein Versicherungsjahr läuft in der Regel immer 12 Monate ab dem Beginn des Vertrages, dagegen endet ein Kalenderjahr immer zum 31.12. eines Jahres und das darauf folgende Jahr ist bereits das 2. Kalenderjahr.
Anrechnung Leistungsbegrenzungen von den Vorjahren
Die meisten Tarife haben in den ersten 2 bis 4 Jahren Leistungsbegrenzungen enthalten. In der Regel werden die nicht benötigten Beträge von den Vorjahren angerechnet.
Im ersten Kalenderjahr kann sich die Leistungsbegrenzung je nach Versicherungsbeginn verringern:
Tarifbeginn:
Leistungsbegrenzung
01.01. - 31.03.
1.000 € für das erste Kalenderjahr
01.04. - 30.06.
750 € für das erste Kalenderjahr
01.07. - 30.09.
500 € für das erste Kalenderjahr
01.10. - 31.12.
250 € für das erste Kalenderjahr
Ab dem fünften Kalenderjahr oder bei Maßnahmen, die nachweislich nach Versicherungsbeginn durch einen Unfall eingetreten sind, entfällt die Leistungsbegrenzung.
Im ersten Kalenderjahr kann sich die Leistungsbegrenzung je nach Versicherungsbeginn verringern:
Tarifbeginn:
Leistungsbegrenzung
01.01. - 31.03.
1.000 € für das erste Kalenderjahr
01.04. - 30.06.
750 € für das erste Kalenderjahr
01.07. - 30.09.
500 € für das erste Kalenderjahr
01.10. - 31.12.
250 € für das erste Kalenderjahr
Ab dem fünften Kalenderjahr oder bei Maßnahmen, die nachweislich nach Versicherungsbeginn durch einen Unfall eingetreten sind, entfällt die Leistungsbegrenzung.
Kostenerstattung von angeforderten Unterlagen
Kostenerstattung von angeforderten Unterlagen
Im Leistungsfall kann die Versicherung Dokumente zur Prüfung von einem Arzt benötigen bzw. Dokumente zur Bearbeitung anfordern und dabei können Kosten für den Versicherungsnehmer anfallen. Manche Versicherer erstatten in solchen Fällen die Kosten.
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2.300,00 €
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2.800,00 €
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1.900,00 €
Eigenanteil ohne Zahnzusatzversicherung
1.400,00 €
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1.900,00 €
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Eigenanteil ohne Zahnzusatzversicherung
600,00 €
Eigenanteil mit ZahnUpgrade90+(L)
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Klammerprothese
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Kosten für eine Klammerprothese
2.300,00 €
Eigenanteil ohne Zahnzusatzversicherung
1.800,00 €
Eigenanteil mit ZahnUpgrade90+(L)
0,00 €
Dieser Beitrag wird von diesem Tarif erstattet
2.300,00 €
Keramikinlay
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Kosten für ein Keramikinlay
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Eigenanteil ohne Zahnzusatzversicherung
510,00 €
Eigenanteil mit ZahnUpgrade90+(L)
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550,00 €
Hochwertige Kunststofffüllungen
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Kosten für eine hochwertige Kunststofffüllung
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Eigenanteil ohne Zahnzusatzversicherung
140,00 €
Eigenanteil mit ZahnUpgrade90+(L)
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180,00 €
Parodontalbehandlung ohne GKV
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Kosten für eine Parodontalbehandlung ohne GKV
800,00 €
Eigenanteil ohne Zahnzusatzversicherung
800,00 €
Eigenanteil mit ZahnUpgrade90+(L)
0,00 €
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800,00 €
Hinweis: Rechenbeispiel mit recherchierten Kosten, diese können regional deutlich abweichen.
Auf die Leistungen können Kostenerstattungen anderer Versicherer angerechnet sein.