Häufige Problemfaktoren.

Offene Behandlungen - Bei einem Vertragsabschluss dürfen keine angeratenen, geplanten und unter Beobachtung gestellten oder offenen Behandlungen in der Patientenakte dokumentiert sein. Sollte dies doch der Fall sein, wird Ihr Patient bei der Versicherung entweder eine Rückstellung erhalten oder für die offenen Behandlungen einen Leistungsausschluss bekommen.

Bei einer Rückstellung muss der Antragssteller bei der Versicherung nach dem Behandlungsende, erneut einen Antrag zur Neuprüfung einreichen. Bei einem Leistungsausschluss kann der Patient z. B. für einen Zahn keine Leistung von der Versicherungsgesellschaft geltend machen. Erst nachdem der Patient diese Behandlung selbstfinanziert abschließt, kann der Leistungsausschluss von der Versicherungsgesellschaft wieder aufgehoben werden.

Fehlende Zähne - Je nach Versicherung können fehlende Zähne mitversichert werden. Jedoch darf dafür noch keine Zahnersatzmaßnahme angeraten sein. Die meisten Versicherungen akzeptieren maximal 3 fehlende Zähne vor Versicherungsbeginn. Weisheitszähne werden hier nicht berücksichtigt.

Wartezeiten - Die Wartezeiten, die von den Zusatzversicherungen für Behandlungen vorgegeben sind, müssen eingehalten werden. Werden Wartezeiten missachtet, können Zahnzusatzversicherungen von einer Kostenerstattung zurücktreten und der Patient muss die Kosten selbst übernehmen.

Leistungsbegrenzungen - Halten Sie Rücksprache mit Ihrem Patienten, ob und in welcher Höhe Leistungsgrenzen in seiner Zahnzusatzversicherung geregelt sind. Diese Leistungsgrenzen sollten eingehalten werden, damit Ihr Patient keinen zu hohen Eigenanteil übernehmen muss. Leistungsgrenzen bestehen meist nur für die ersten zwei bis vier Versicherungsjahre.

Heil- und Kostenplan - Einige Versicherungen wünschen im Vorfeld einen Heil- und Kostenplan mit den einzelnen Behandlungsdetails. Heil- und Kostenpläne sollten immer vor Behandlungsbeginn (ca. 3 Wochen) an die Zusatzversicherung gesendet werden, wenn eine Zahnersatzmaßnahme oder KFO-Behandlung ansteht. Wird diese verspätet eingereicht, streichen oder kürzen einige Versicherer die Kostenerstattung.