Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse bei Zahnbehandlungen?

Ist eine Zahnbehandlung notwendig, bekommt der Patient Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) erstattet. Ist das wirklich so?

Füllungen

Die gesetzliche Krankenkasse erstattet nicht bei allen Leistungen aus dem Bereich Zahnbehandlung. Ist ein Zahn nur gering beschädigt und die Zahnsubstanz noch weitgehend gesund, wird ein Zahnarzt diesen Zahn mit einer Füllung intakt setzen. Für Füllungen werden meist Amalgam, Kunststoff oder sogenannte Inlays verwendet. Amalgam ist ein sehr günstiges Material, das sehr belastbar und langlebig ist. Amalgamfüllungen sind jedoch sehr umstritten, da diese eine erhöhte Quecksilberwerte aufweisen. Amalgamfüllungen ist die günstigste Variante von Füllungen und wird zu 100 % von der GKV erstattet. Alternativ können Kunststofffüllungen eingesetzt werden. Vorteil dieses Materials ist, dass die Farbe des Kunststoffs den Zähnen sehr ähnlich sieht. Die Stabilität ist ähnlich wie bei Amalgam. Die GKV übernimmt bei diesem Material Leistungen bei den Frontzähnen 100 %. Bei den hinteren Zähnen werden lediglich die Kosten in Höhe der Amalgamfüllungen geleistet.

Inlays werden in Ausnahmefällen von der GKV übernommen, welche aus den Materialien Kunststoff, Gold und Keramik bestehen. Damit die GKV Kosten von Inlays übernimmt, muss eine bestimmte medizinische Notwendigkeit vorliegen, wie z. B. eine schwere Allergie oder Funktionseinschränkung der Nieren bei Amalgam. Inlays ist die teuerste Variante von Zahnfüllung, was wohl ein Grund für die GKV ist, dessen Kosten in der Regel nicht übernommen werden.

Wurzelbehandlung

Die Kosten für eine Wurzelbehandlung übernimmt die GKV nur, wenn die Chancen groß genug sind, den Zahn mit dieser Behandlung zu erhalten. Bei einer Wurzelbehandlung wird der Zahn bis fast zu Spitze aufbereitet, damit die bestehende Entzündung entfernt werden kann. Sonderregeln gibt es bei Backenzähnen, bei der ein von drei Bedingungen bestehen muss, um die Kosten von der GKV zu bekommen. Bedingung ist, dass der betroffene Zahn in einer vollständigen Zahnreihe ohne Lücken steht. Oder es wird die sogenannte einseitige Freiendsituation vermieden. Dies bedeutet, dass durch die Wurzelbehandlung die letzten Backenzähne nicht einzeln stehen bleiben. Bei der dritten Bedingung handelt sich um eine Sicherung eines bereits bestehenden Zahnersatz. Kann durch die Wurzelbehandlung ein Zahnziehen vermieden werden, übernimmt die GKV die Kosten für die Wurzelbehandlung.

Parodontosebehandlung

Die GKV übernimmt die Kosten von Parodontosebehandlungen nicht in jedem Fall. Wie bei Wurzelbehandlungen müssen auch für diese Behandlungen bestimmte Bedingungen bestehen. Für die GKV muss eine medizinische Notwendigkeit für die Kostenerstattung vorliegen. Als medizinisch notwendig sieht die GKV Parodontosebehandlungen erst ab einem Befund mit Taschentiefe von mehr als 3,5 mm an. Viele Zahnärzte sehen eine medizinische Notwendigkeit schon ab einer Taschentiefe von 1,5 mm und sehen die Grenzen der GKV als fast zu spät und raten zu frühzeitigen Gegenmaßnahmen. Dies macht auch sinn, denn je früher eine Erkrankung bekämpft wird, ist höher sind die Chancen für Heilung und die Kosten fallen geringer aus.

Ein weiterer Punkt der bei Parodontosebehandlungen berücksichtigt werden muss, ist die Behandlungsmethode. Parodontose kann per Laser, mit speziellen Spülungsbehandlungen, alternative Methoden wie Auto-Nosode, mit Vector-Methode oder Bicom-Bioresonanz-Therapie behandelt werden. Welche Methode angewendet oder empfohlen wird, liegt ganz beim Zahnarzt und dem Befund. Hier sollte vor der Behandlung mit dem Zahnarzt abgesprochen werden, was und in welchem Umfang bei einer medizinischen Notwendigkeit von der GKV erstattet wird. In der Regel werden jedoch neue Behandlungsmethoden von der GKV nicht erstattet.

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